Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

[ Auszug: (1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gest ... ]